Gewinnspiele und Datenschutz: was Sie mit der Teilnahme erlauben
Viele Gratis-Gewinnspiele werden mit Ihren Daten bezahlt. Das ist nicht verboten, solange Sie wirklich frei entscheiden können. Hier lesen Sie, worauf Sie beim Ankreuzen achten sollten und wie Sie eine Einwilligung wieder loswerden.
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- Von der Redaktion Gewinnlupe
Warum ein Gratis-Gewinnspiel Ihre Daten will
Ein iPhone im Ladenwert von rund 1.600 € verschenkt niemand ohne Hintergedanken. Gewinnspiele sind Marketing, und Marketing soll sich lohnen. Je nach Veranstalter steckt dahinter:
- eine Marke, die neue Kunden gewinnen und ihnen später Angebote schicken möchte,
- ein Adressdienstleister, der mit Gewinnspielen möglichst viele Kontaktdaten sammelt und Werbeeinwilligungen an zahlende Partnerfirmen weitergibt, oft „Sponsoren“ genannt: Energieversorger, Versicherungen, Versandhändler.
Verboten ist beides nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Einwilligung wirksam zustande kommt.
Was die DSGVO verlangt
Eine Einwilligung muss freiwillig, für den konkreten Fall, informiert und unmissverständlich sein, und Sie müssen sie durch eine eindeutige Handlung erteilen (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Widerrufen können Sie sie jederzeit, und zwar so einfach, wie Sie sie gegeben haben (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Was das bei Gewinnspielen bedeutet, haben deutsche Gerichte mehrfach geklärt:
- Vorausgewählte Häkchen zählen nicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof 2019 im Fall Planet49, und zwar ausgerechnet zu einem Online-Gewinnspiel eines deutschen Unternehmens. Der Bundesgerichtshof übernahm das 2020 (Az. I ZR 7/16).
- Sie müssen wissen, wem Sie zustimmen. Im selben Verfahren ging es um eine Liste mit 57 Partnerfirmen, aus der Teilnehmer ihre Werbepartner selbst auswählen oder die Auswahl dem Veranstalter überlassen sollten. Für den BGH lag darin keine Einwilligung „für den konkreten Fall“ in Werbeanrufe.
- Eine Kopplung kann zulässig sein. Das OLG Frankfurt am Main entschied 2019 (Az. 6 U 6/19), dass ein Gewinnspiel die Teilnahme von einer Einwilligung in E-Mail-Werbung abhängig machen darf, wenn die Werbepartner überschaubar sind: Acht namentlich genannte Unternehmen mit klar beschriebenem Geschäftsbereich waren in Ordnung. Eine Zusammenfassung des Urteils bietet der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Werbeanrufe, E-Mails, SMS: Was erlaubt ist
- Telefon: Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Unternehmen müssen diese Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 7a UWG). Verstöße kann die Bundesnetzagentur mit Bußgeldern von bis zu 300.000 € ahnden (§ 20 UWG).
- E-Mail und SMS: Auch hier braucht es eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ausnahme: Bestandskunden darf ein Unternehmen Werbung für eigene ähnliche Produkte schicken, wenn es bei jeder Nachricht auf das Widerspruchsrecht hinweist (§ 7 Abs. 3 UWG).
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig verhängte Bußgelder, allein zwischen Februar 2025 und Juli 2026 gegen über ein Dutzend Unternehmen und Callcenter, häufig aus der Energiebranche.
In 30 Sekunden prüfen, was Sie ankreuzen
Bevor Sie auf „Jetzt teilnehmen“ klicken:
- Sind Häkchen schon gesetzt? Entfernen Sie alle, die Werbung oder Partnerfirmen betreffen. Gültig wären sie ohnehin nicht, aber so bleibt es eindeutig.
- Gibt es eine Sponsorenliste? Öffnen Sie sie. Stehen dort Dutzende Firmen oder nur vage „Partner aus den Bereichen Energie, Telekommunikation, Finanzen“, ist Zurückhaltung angebracht.
- Gibt es zwei gleich große Knöpfe? Formulierungen wie „Ja, ich will Angebote“ und „Weiter“ sehen aus wie zwei Schritte, sind aber eine Wahl. Lesen Sie den Text direkt darüber.
- Wird nach Dingen gefragt, die mit dem Gewinn nichts zu tun haben? Wohnsituation, Versicherung, Stromanbieter: Solche Antworten dienen meist dazu, Ihr Profil für Werbepartner aufzuwerten.
- Ist die Telefonnummer Pflicht? Wenn Gewinner per E-Mail benachrichtigt werden, sollten Sie sich fragen, wofür sie gebraucht wird.
So nehmen Sie Einwilligungen zurück
Sie können jede Einwilligung formlos und ohne Begründung widerrufen: per Abmeldelink in der E-Mail, per Antwort auf die Nachricht oder am Telefon mit einem klaren „Ich widerrufe meine Einwilligung in Werbung“. Für Ihre Unterlagen ist ein kurzer schriftlicher Widerruf per E-Mail sinnvoll.
Die DSGVO gibt Ihnen außerdem diese Rechte, ohne dass Sie sie begründen müssen:
- Auskunft: welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat und woher es sie hat (Art. 15),
- Löschung Ihrer Daten (Art. 17),
- Widerspruch gegen Direktwerbung, jederzeit und ohne Abwägung (Art. 21 Abs. 2 und 3).
Unternehmen müssen innerhalb eines Monats antworten; bei komplizierten Anfragen darf sich die Frist um zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3). Bleibt die Antwort aus, können Sie sich bei der Datenschutzaufsicht beschweren. Zuständig ist meist die Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen sitzt; eine Übersicht aller Aufsichtsbehörden führt die Datenschutzkonferenz.
Zwei Gewohnheiten, die sich auszahlen
- Nutzen Sie für Gewinnspiele eine eigene E-Mail-Adresse. So bleibt Ihr Hauptpostfach frei, und Sie sehen sofort, wer Ihnen wegen eines Gewinnspiels schreibt.
- Notieren Sie, wo Sie mitgemacht haben. Ruft später ein Unternehmen an, wissen Sie, ob es Ihre Nummer überhaupt haben kann.
Was Gewinnlupe macht
In jedem Steckbrief steht in der Zeile „Ihre Daten“, was der Veranstalter mit Ihren Angaben vorhat und wie Sie die Weitergabe an Partner ablehnen. Gewinnlupe selbst fragt Sie nichts: kein Konto, kein Formular, keine Cookies, kein Tracking. Die Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.
Häufige Fragen
Darf ein Gewinnspiel die Teilnahme von einer Werbeeinwilligung abhängig machen?
Unter Umständen ja. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt es 2019 für zulässig, die Teilnahme an eine Einwilligung in E-Mail-Werbung zu knüpfen: Verbraucher könnten selbst entscheiden, ob ihnen die Teilnahme ihre Daten wert ist. Freiwillig und informiert muss die Einwilligung trotzdem sein.
Wie viele Sponsoren sind zu viele?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Acht namentlich genannte Unternehmen hielt das OLG Frankfurt für unproblematisch. Eine Liste mit 57 Firmen, aus der man sich selbst Partner aussuchen oder die Auswahl dem Veranstalter überlassen sollte, reichte dem Bundesgerichtshof dagegen nicht für eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe.
Seit einem Gewinnspiel bekomme ich Werbeanrufe. Was kann ich tun?
Fragen Sie den Anrufer, woher er Ihre Nummer hat, und widerrufen Sie jede Einwilligung, am besten auch schriftlich. Das Unternehmen muss Ihre Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre lang nachweisen können. Werbeanrufe ohne Einwilligung melden Sie der Bundesnetzagentur.
Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?
Die DSGVO gilt in Österreich genauso wie in Deutschland, die Schweiz hat ein eigenes Datenschutzgesetz. Die hier genannten Regeln zu Werbeanrufen und Werbe-E-Mails stammen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG); in beiden Ländern gelten eigene Vorschriften.